Allgemeine Geschäftsbedingungen der bestbytes Service GmbH für die Erbringung von IT-Dienstleistungen
(gültig ab 1.1.2024)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die bestbytes Service GmbH, Pienzenauerstraße 10, 81679 München („Auftragnehmer“) erbringt IT-Dienstleistungen an ihre Auftraggeber („Auftraggeber“) ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten nur, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nicht vereinbart. Ihnen wird vorsorglich widersprochen.
(2) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie nach näherer Maßgabe von § 2 dieses Vertrags (nachfolgend „Leistungen“ genannt). Die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg liegt beim Auftraggeber. Bei den Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.
§ 2 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer erbringt an den Auftraggeber diejenigen Leistungen, die im Angebot genannt sind. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen entsprechend dem bei Abschluss dieses Vertrags geltenden Stands der Technik, soweit im Rahmen der Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen vereinbart wurden. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen werktags von 9 bis 17 Uhr. Werktage sind die Tage von Montag bis Freitag unter Ausschluss bundeseinheitlicher Feiertage. Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Leistungsorts frei. Falls erforderlich, wird er Leistungen auch in den Räumen des Auftraggebers erbringen.
(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.
(4) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Auftraggeber gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu vertreten, sofern nicht im jeweiligen Einzelfall eine Vollmacht ausdrücklich erteilt wird.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen zu verweigern, so lange ein vom Auftraggeber für den Leistungszeitraum angeforderter Vorschuss (§ 6 Abs. 3) oder ein fälliger Retainer für den Abrechnungszeitraum nach § 6 Abs. 4 noch nicht bezahlt ist.
§ 3 Personal des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Er trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die er zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
(2) Der Auftragnehmer wird sich bei den für den Auftraggeber unter diesem Vertrag eingesetzten Personen um Kontinuität bemühen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber einen Austausch der eingesetzten Personen nach Möglichkeit frühzeitig vorab anzeigen. Die neu eingesetzten Personen werden mindestens die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.
(3) Sofern die Qualifikation der vom Auftragnehmer eingesetzten Personen nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht oder der Einsatz dieser Personen für den Auftraggeber aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich in Schriftform informieren. Der Auftragnehmer wird unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen.
(4) Die vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit vom Auftragnehmer eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.
§ 4 Unterauftragnehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Der Auftragnehmer wird die Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen.
§ 5 Leistungen des Auftraggebers
(1) Die Erfolgsverantwortung für Leistungen unter diesem Vertrag verbleibt beim Auftraggeber. Der Auftraggeber wird die vereinbarten Leistungen einschließlich Beistellungen erbringen. Über die ausdrücklich genannten Leistungen hinaus wird der Auftraggeber die Leistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich und allgemein üblich sind, und dem Auftragnehmer insbesondere (a) alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen; (b) zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern gestatten; (c) erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen zur Verfügung stellen; und (d) Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen, jeweils sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Auftragnehmers zugeordnet wurden.
(2) Der Auftraggeber fordert die Leistungen unter diesem Vertrag nach hinreichender Konkretisierung per Einzelabruf beim Auftragnehmer an. Leistungsabrufe innerhalb eines Leistungszeitraums erfolgen elektronisch, typischerweise indem der Auftraggeber ein Jira-Ticket erstellt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich auf aus seiner Sicht unzureichende Leistungsabrufe des Auftraggebers hinweisen.
(3) Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Leistungen für den Auftragnehmer unentgeltlich zu erbringen.
(4) Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Auftragnehmers hat, ist der Auftragnehmer von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Leistungen des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet, und zwar mit den im Angebot, hilfsweise in der bei Auftragserteilung gültigen Preisliste des Auftragnehmers genannten Stunden- oder Tagessätzen. Die Abrechnung erfolgt nach Stunden oder Personentagen. Soweit nicht im Angebot etwas anderes bestimmt ist, hat ein Personentag acht volle Zeitstunden.
(2) Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Reisekosten und Reisezeiten werden nach Aufwand berechnet. Sonstige Auslagen werden zum Selbstkostenpreis mit einem Aufschlag von 3% weiterverrechnet.
(3) Bietet der Auftragnehmer dem Auftraggeber Dienstleistungen ohne nähere Spezifikation des Abrechnungsmodells oder auf Basis des Abrechnungsmodells „Time for Money“ an, so gilt: Leistungen des Auftragnehmers werden in Leistungszeiträumen von 30 Tagen erbracht und abgerechnet. Abweichend von § 614 BGB ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Beginn jedes Leistungszeitraums (und danach wiederkehrend jeweils vor Beginn des nächstfolgenden Leistungszeitraums) die im Angebot veranschlagten voraussichtlichen Kosten für die Leistungserbringung in dem bevorstehenden Leistungszeitraum zu bezahlen (Vorschuss). Die tatsächliche Leistungserbringung wird vom Auftragnehmer durch Leistungsnachweise dokumentiert und nach dem Ende des Leistungszeitraums in einem 0,25-Stunden-Takt abgerechnet. Ergibt sich eine Überzahlung, weil der Vorschuss höher lag als der tatsächliche Aufwand, so erhält der Auftraggeber auf neue Rechnung eine Gutschrift. Ergibt sich umgekehrt eine Nachforderung, so wird der Auftragnehmer diese an den Auftraggeber in Rechnung stellen; die Nachforderung ist sofort fällig.
(4) Bietet der Auftragnehmer dem Auftraggeber Dienstleistungen auf Basis eines Retainer-Modells an, so gilt: Die Leistungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber werden in Leistungszeiträumen von je einem Kalendermonat erbracht und abgerechnet („Abrechnungszeitraum“). Der Auftraggeber bestellt beim Auftragnehmer monatlich im Voraus ein Zeitkontingent (im Sinne einer fest gebuchten Anzahl an Personentagen) zum Verbrauch im darauffolgenden Abrechnungszeitraum („Retainer“). Das Zeitkontingent wird vom Auftragnehmer nach Abgabe des jeweiligen Angebotes in Rechnung gestellt und ist vom Auftraggeber vor Beginn der Leistungserbringung zu bezahlen. Die tatsächliche Leistungserbringung aufgrund der Leistungsabrufe des Auftraggebers während eines Abrechnungszeitraums wird vom Auftragnehmer durch Leistungsnachweise dokumentiert und nach dem Ende des Leistungszeitraums in einem 0,25-Stunden-Takt gegen den Retainer abgerechnet („Spitzabrechnung“). Dabei gilt: Wird der Retainer im Abrechnungszeitraum nicht verbraucht, so wird der Minderverbrauch nicht erstattet; in diesem Falle ist die Mitteilung der Spitzabrechnung entbehrlich. Wird der Retainer im Abrechnungszeitraum überschritten, so wird der Mehrverbrauch gemäß den vereinbarten Vergütungssätzen (oben § 6 Abs. 1) durch den Auftragnehmer am Monatsende in Rechnung gestellt. Nachzahlungen sind sofort fällig.
(5) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag für einen Leistungszeitraum kommt mit Annahme des hierauf gerichteten Angebots durch den Auftraggeber zustande. Die Annahmeerklärung kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, zum Beispiel indem der Auftraggeber die vom Auftragnehmer vor Beginn eines Leistungszeitraums übersandte Rechnung bezahlt (§ 6 Abs. 3) oder Einzelabrufe (insbesondere Jira-Tickets) erstellt (§ 5 Abs. 2).
(2) Der Vertrag endet, je nachdem was früher eintritt, wenn (a) ein als solches vereinbartes festes Projektbudget verbraucht ist; oder (b) der Vertrag von einer Partei mit einer Frist von fünf Tagen zum Ende eines Leistungszeitraums gekündigt wird. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Jede Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; Übermittlung per E-Mail ist zulässig.
(3) Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.
§ 8 Kontaktpersonen der Parteien
Beide Parteien benennen jeweils eine Kontaktperson, die für die jeweils andere Partei als Ansprechpartner zur Verfügung steht und befugt ist, für die jeweilige Partei verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (nachfolgend „Kontaktpersonen“ genannt). Die Parteien sind jederzeit berechtigt, die Kontaktpersonen durch eine Erklärung in Schriftform gegenüber der anderen Partei auszutauschen.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber an den vom Auftragnehmer entwickelten Arbeitsergebnissen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene interne Zwecke zu nutzen. Dies umfasst auch die Nutzung durch Dritte für den Auftraggeber, zum Beispiel andere Dienstleister.
(2) Das Nutzungsrecht nach Abs. 1 umfasst auch das Recht, Arbeitsergebnisse für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen zu nutzen.
§ 10 Schutzrechte Dritter
(1) Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der unter diesem Vertrag von dem Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von gerichtlich rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freistellen, sofern und soweit die Arbeitsergebnisse nicht auf Vorgaben oder Beistellungen des Auftraggebers beruhen.
(2) Der Auftraggeber wird (a) den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichten; (b) dem Auftragnehmer die Entscheidung über die Abwehr der Ansprüche überlassen; und (c) dem Auftragnehmer alle zur Verteidigung gegen einen solchen Anspruch vorhandenen und vernünftigerweise erforderlichen Informationen und Unterstützungshandlungen zur Verfügung stellen.
(3) Der Auftragnehmer wird von seiner Verpflichtung zur Freistellung frei, wenn der Auftraggeber bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter und der Minderung möglicher Schäden nicht im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer handelt.
§ 11 Haftung
(1) Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung der Parteien begrenzt auf höchstens 200.000 EUR pro Schadensfall. Die Haftung für Folgeschäden und reine Vermögensschäden ist beiderseits ausgeschlossen, insbesondere für Datenverluste, Datenwiederherstellungskosten und entgangenen Gewinn.
(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Freistellungsansprüche nach § 10 Abs. 1 dieses Vertrags bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 12 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die (a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden; (b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder (c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat. Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7) Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrags sowie für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung dieses Vertrags.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
§ 13 Datenschutz
Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten. Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist der Sitz des Auftragnehmers.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Insbesondere finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien keine Anwendung auch wenn in einer Rechnung oder in einem Bestellschein auf diese verwiesen wird und die andere Partei nicht widerspricht.
(2) Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.
(3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Die Schriftform wird insbesondere durch den Versand von Erklärungen per E-Mail oder Telefax gewahrt soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde.
(4) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.
Stand: Januar 2024
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